Die Arbeitsstättenverordnung für Umkleideräume
Wie müssen Umkleideräume ausgestattet sein?
Die Arbeitsstättenverordnung gilt als grundlegendes Regelwerk für das Betreiben von Umkleideräumen im Unternehmen. Wie das umgesetzt werden kann und welche Anforderungen eingehalten werden müssen, darum geht es in unserem Blog-Beitrag.
Umkleideräume sind immer dann erforderlich, wenn die Mitarbeiter spezielle Arbeitskleidung betriebsbedingt tragen müssen. Diese Forderung ist zB. in folgenden Situationen erforderlich:
- aus gesundheitlichen Gründen
- aufgrund der Art der Tätigkeit
- auf Weisung des Arbeitgebers, etwa zur einheitlichen Darstellung des Betriebes.
Bei der Ausstattung müssen Arbeitgeber diese Anforderungen erfüllen:
- 1. Werden Schränke bereitgestellt, ist ein Mindestmaß von 1,80 m Höhe x 0,50 m Tiefe x 0,30 m (Abteil-) Breite einzuhalten.
- 2. Zur Aufbewahrung der Kleidung muss für jeden Beschäftigten eine ausreichend große, belüftete und abschließbare Einrichtung mit Ablagefach vorhanden sein.
Unsere Spinde sind alle mit Schließsystem und Lochraster zur Belüftung ausgestattet. Unsere Highperformer-Collection bietet zusätzlich tolle Designauswahl beim Lüftungssystem und setzt auf farbenfrohe Akzente:
- 3. Für je vier Beschäftigte, die den Umkleideraum gleichzeitig nutzen, muss mindestens eine Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen.
Unser Tipp: nutzen Sie Garderobenspinde mit integrierter Sitzmöglichkeit. Alle Varianten dazu finden Sie direkt hier im Shop.
Alternativ können Sie Ihren Mitarbeitern eine Sitzgelegenheit auch als freistehende Sitz-und Garderobenbank zur Verfügung stellen. Hier finden Sie mehr dazu.
- 4. Ist für persönliche Kleidung sowie für Arbeits- und Schutzkleidung eine getrennte Aufbewahrung erforderlich – zB. aus Hygienegründen - sind zwei Schrankteile je 30 cm Abteilbreite oder ein geteilter Schrank in doppelter Breite notwendig.
Diese Anforderung ist in 2 Varianten umsetzbar:
Variante 1 – jeder Mitarbeiter erhält 2 Spindabteile die mindestens 30 cm Breit sind. So kann die gute Alltagskleidung separat von der Arbeitskleidung aufbewahrt werden.
Sehr schick wirkt dies zB. mit einem sogenannten Z-Spind:
Variante 2 – Sie stellen jedem Mitarbeiter ein Spindabteil mit einer 60 cm Breite zur Verfügung und die Kleidung kann mittels Trennwand von einander sauber verstaut werden.
- Den passenden Spind zu dieser Variante mit 60 cm Abteilbreite finden Sie hier.
Wichtig für die Raumplanung laut Arbeitsstättenverordnung:
- Sind die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit stark geruchsbelästigenden Stoffen oder einer starken Verschmutzung ausgesetzt, muss eine räumliche Trennung der Arbeits-, Schutzkleidung und persönlichen Kleidung vorhanden sein. Sie wird auch „Schwarz-Weiß-Trennung“ genannt ist
z.B. möglich durch zwei mit einem Waschraum verbundene Umkleideräume oder durch ein mit dem Arbeitsbereich verbundenes Schleusensystem zum An- und Ablegen der Arbeits- und Schutzkleidung.
- Bei Umkleideräumen mit mehreren Zugängen sollen Ein- und Ausgänge getrennt sein (> 100 Beschäftigte müssen sie getrennt sein).
- Für Arbeits- und Schutzkleidung, die bei der Tätigkeit feucht geworden ist, muss eine Trocknung bis zur nächsten Verwendung möglich sein. Ggf. muss dies außerhalb des Umkleideraumes erfolgen, z. B. in einem ausreichend belüfteten Trockenraum oder mit elektrisch betriebenen Trockenschränken.
- In Umkleideräumen sind Abfallbehälter, Spiegel und Kleiderablagen bereitzustellen.
Sie haben Fragen zu Ihrer Raumplanung und der Ausstattung Ihrer Umkleideräume mit Garderobenspinde? Wir beraten Sie gern! Kontaktieren Sie uns unverbindlich für Ihren Wunsch-Spind!
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