Der Mitarbeiterspind – Pflicht oder Kür?
Wer nicht ausschließlich im Homeoffice arbeitet kennt sie: Räume die speziell für Mitarbeitern vorgehalten werden. Im fachlichen sinne auch Sozialräume genannt. Zu den Sozialräumen werden Pausenräume, Pausenbereiche, Aufenthaltsräume, Sanitärräume (wie Toiletten, Wasch- und Umkleideraum), Bereitschaftsräume sowie Ruheräume gezählt. Nicht wegzudenken ist dabei der Mitarbeiterspind. Ob mit vielen bunten Bildchen versehen oder stylisch clean – wer einen Mitarbeitersozialraum einrichtet oder ihn sanieren möchte kommt um ihn nicht herum: Die Rede ist vom Mitarbeiterspind. Doch warum ist das so und was sollte der Arbeitgeber diesbezüglich unbedingt wissen? Diesem Thema wurde dieser Blogbeitrag gewidmet.
Einrichten es Mitarbeitersozialraumes
Wer einen Mitarbeitersozialraum einrichten muss bzw. ihn saniert, der sollte folgende rechtliche Grundlagen kennen und entsprechend in der Planung berücksichtigen.
Rechtliche Grundlage zur Einrichtung von Mitarbeitersozialräumen finden sich an 3 unterschiedlichen Stellen:
- Der Arbeitsstättenverordnung
- Arbeitsschutzgesetz
- Betriebsverfassungsgesetz
Die Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung regelt in Deutschland die Arbeitsbedingungen in Betrieben und Unternehmen. Sie enthält u.a. auch Vorschriften für Sozial- und Umkleideräume. Gemäß Arbeitsstättenverordnung müssen Umkleideräume bestehen. Ist dies nicht der Fall, dann hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass als Alternative mindestens eine Kleiderablage vorhanden ist.
ABER: Müssen die Beschäftigten während ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen und ist ihnen nicht zuzumuten, sich in einem anderen Raum umzukleiden, muss der Arbeitgeber gemäß der Arbeitsstättenverordnung Umkleideräume zur Verfügung stellen. Bei der Gestaltung und Einrichtung der Umkleideräume gilt insbesondere die dazugehörige ASR 34/1-5. Sie definiert beispielsweise, wann Abfallbehälter, Spiegel und Kleiderablagen in den Umkleideräumen bereitgestellt werden müssen.
Das Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz legt die allgemeinen Grundsätze für den Arbeitsschutz fest. Es fordert, dass Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter zu schützen. Dazu gehört auch die Bereitstellung angemessener Sozial- und Pausenräume.
Das Betriebsverfassungsgesetzt
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Betrieben mit Betriebsrat. Gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einrichtung und Ausgestaltung von Sozialräumen.
Die Notwendigkeit eines Mitarbeiterspinds
Zuallererst ist es interessant das es in Deutschland gar keine explizite gesetzliche Vorschrift gibt, die Arbeitgeber zur Bereitstellung von Spinden verpflichten. Allerdings können Spinde in bestimmten Fällen erforderlich sein, um den Arbeitsschutz, die Sicherheit und den Schutz der Privatsphäre der Mitarbeiter zu gewährleisten. Und genau kommen sowohl das Arbeitsschutzgesetzt als auch die Arbeitsstättenverordnung ins Spiel.
Die genauen Anforderungen ob und wann ein Spind sinnvoll oder sogar erforderlich ist hängt wiederum von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Art der Tätigkeit, der Art des Arbeitsplatzes und den individuellen Bedürfnissen der Mitarbeiter und lässt sich wie so oft nicht ganz so einfach beantworten. Einige Indikatoren haben wir dennoch für Sie zusammengetragen.
Wann wird ein Mitarbeiterspind empfohlen
Es gibt verschiedene Situationen, in denen die Bereitstellung von Spinden empfohlen wird oder sogar erforderlich sein kann.
Diese können sein:
Mitarbeiterspind zum Schutz von persönlichen Gegenständen:
Wenn Mitarbeiter persönliche Gegenstände wie Kleidung, Wertgegenstände oder Arbeitsmaterialien sicher aufbewahren müssen, können Spinde eine geeignete Lösung sein, um Diebstahl oder Verlust zu verhindern.
Dies begründet sich auf der Führsorgepflicht vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber kann dazu verpflichtet sein, angemessene Vorkehrungen für das Eigentum des Arbeitnehmers zu treffen, die er rechtmäßig mit in den Betrieb bringt. In solchen Fällen hat der Arbeitgeber eine Pflicht zur Obhut und Verwahrung der persönlichen Gegenstände des Arbeitnehmers, wenn dieser selbst nicht dafür sorgen kann.
Dazu gehören sowohl persönlich unverzichtbare Gegenstände wie Straßenkleidung, Geld und Uhren als auch unmittelbar für die Arbeit erforderliche Gegenstände wie Arbeitskleidung, Werkzeug und Fachbücher.
Damit der Arbeitgeber seiner Führsorgepflicht nachkommt, sollte geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten wie Schränke, sichere Kleiderablagen, Spinde usw. zur Verfügung stehen.
Wichtig: Diese Verpflichtung gilt nicht für Gegenstände, die keinen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis haben, wie z. B. wertvoller Schmuck oder Fotoapparate. Es wird auch erwartet, dass der Arbeitnehmer selbst eine gewisse Eigenverantwortung für seine persönlichen Gegenstände übernimmt.
Mitarbeiterspind & Arbeitssicherheit:
Sind in bestimmten Arbeitsbereichen, in denen das Tragen spezieller Schutzausrüstung vorgeschrieben ist z. B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Schutzkleidung etc., ist eine getrennte Aufbewahrung von persönlicher Kleidung und der Arbeits- und Schutzkleidung erforderlich. Dies kann u.a. in zwei separaten Spindabteilen oder in einem geteilten Spind in doppelter Breite erfolgen. Hier gibt es auch die Möglichkeit, mit einer Plexiglasscheibe einen bereits bestehenden Spind entsprechend nachzurüsten.
Der Mitarbeiterspind: Fazit
Obwohl es keine generelle gesetzliche Verpflichtung gibt, Spinde zur Verfügung zu stellen, ist es dennoch empfehlenswert, den individuellen Bedürfnissen der Mitarbeiter gerecht zu werden und die Arbeitsbedingungen so sicher und komfortabel wie möglich zu gestalten.
Es ist ratsam, die spezifischen Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie etwaige tarifvertragliche Regelungen zu berücksichtigen und gegebenenfalls Rücksprache mit dem Betriebsrat oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit zu halten.
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